Allgemeine Geschäftsbedingungen

Harzer Schrott und Recycling GmbH

Wiedelaher Straße 14
38690 Goslar
Germany

1. Geltungsbereich

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Harzer Schrott und Recycling GmbH (Auftragnehmer) ausschließlich.

1.2       Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners (Auftraggeber), die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot, Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1       Alle Angebote sind freibleibend.

2.2       Vertragsgegenstand ist das Bereitstellen von Transportbehältern (Absetzmulden, Container etc.) zur Aufnahme von Abfällen durch den Auftragnehmer, das vom Auftragnehmer durchzuführende Abfahren der befüllten Transportbehälter zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle sowie das sich anschließende ordnungsgemäße Verwerten bzw. Entsorgen der in dem Transportbehälter vorhandenen Abfälle sowie die Lieferung von Metallen und Sekundärrohstoffen.

2.3       Der Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande. Die Zurückweisung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrages bleibt vorbehalten, soweit durch Auskünfte Dritter oder anderer Umstände Anlass zu der Annahme besteht, dass der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht nachkommen kann.

3. Zufahrten, Aufstellplatz, Verkehrssicherungspflicht

3.1       Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Transportbehälters einen geeigneten Aufstellplatz zur Verfügung zu stellen, der auch bei starken Regenfällen ausreichend festbleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zugänglich sind und für die LKW des Auftragnehmers befahrbar sind. Bei Schnee- und Glatteis hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Abtransport bzw. der Austausch der Transportbehälter ohne Einschränkungen möglich ist. Für den Fall, dass die Zufahrt zum Abstellplatz nicht frei ist oder bei Abholung die Übernahme des Transportbehälters durch den Auftragnehmer nicht möglich ist, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die hierdurch entstehenden Kosten einer Leerfahrt hat der Auftraggeber zu tragen.

3.2       Für die Aufstellung des Transportbehälters auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie Gehwegen oder Fahrbahnen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Sofern eine Aufstellung des Transportbehälters auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen soll, verpflichtet sich der Auftraggeber diese behördliche Erlaubnis auf seine Kosten und Gefahr zu beschaffen. Unterlässt der Auftraggeber pflichtwidrig die Beschaffung einer solchen behördlichen Erlaubnis, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen der öffentlichen Hand vollumfänglich freizustellen.

3.3       Die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer hat der Auftraggeber zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer in gutem Glauben an die erfolgte Zustimmung, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus der unbefugten Nutzung des fremden Grundstücks ergeben, freizustellen.

3.4       Der Auftragnehmer haftet für Schäden, welche am Aufstellplatz oder an der Zufahrt durch das Abstellen des Transportbehälters oder das Befahren mit seinen LKW entstehen nur bei Vorsatz, grober und mittlerer Fahrlässigkeit. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit Schäden durch das Befahren oder das Ab- und Aufladen auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 

3.5       Für Schäden am Transportbehälter oder am Fahrzeug, die durch ungeeignete Aufstellplätze oder Zufahrten entstehen, haftet der Auftraggeber, wenn er seiner Verpflichtung – eine geeignete Zufahrt oder einen geeigneten Abstellplatz zuzuweisen – schuldhaft nicht nachgekommen ist.

3.6       Die Beförderung oder das Versetzten des Transportbehälters darf nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden.

4. Inhaltsstoffe, Beladung und Sicherung des Transportbehälters

4.1       In den Transportbehälter dürfen ausschließlich die bei Auftragserteilung genannten und mit dem Auftragnehmer vereinbarten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt der Transportbehälter in dem für eine notwendige Sortierung erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Wurden andere als die vertragsgegenständlichen Abfallarten in den Transportbehälter eingefüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber die hieraus entstandenen Mehrkosten, z.B. zusätzlichen Sortieraufwand, in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt einen der abweichenden Abfallart entsprechenden anderen Preis in Rechnung zu stellen.

4.2       Die Transportbehälter dürfen grundsätzlich nicht mit wasser- und umweltgefährdenden Stoffen, wie zum Beispiel Öle, Farben, Lacke, Verdünnung, Kraftstoffe usw. sowie  Batterien/Akkus, asbesthaltige Stoffe, Kühlschränke und Kühltruhen, Leuchtstoffröhren, Gasflaschen, Feuerlöscher, Hohlkörper, Chemikalien und anderen Sonderabfälle befüllt werden, deren Transport den jeweils geltenden Güterkraftverkehrsvorschriften sowie Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften widerspricht. Verpackungen wie Kanister, Eimer und Dosen müssen tropffrei, spachtelfrei und staubfrei sein. Asbestzement und Dämmwolle dürfen nur verpackt in zugelassenen und ordnungsgemäß verschlossenen Big-Bags in Container geladen werden. Kosten und Schäden, die durch eine unsachgemäße Beladung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

4.3       Das Füllen des Transportbehälters darf selbst bei sperrigem Material max. randvoll und nur i    m Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes erfolgen.

4.4       Ergibt sich aufgrund unsachgemäßer Ladung die Notwendigkeit von Transportsicherungsarbeiten, so werden diese gegen gesonderte Berechnung und ohne Rückfrage beim Auftraggeber durchgeführt. Berechnet werden die Standzeiten des Fahrzeugs, die aufgewendete Arbeitszeit und anfallenden Nebenkosten; dies betrifft insbesondere die Abdeckung von offenen Behältern bei erkennbarer Gefahr von Ladungsverlusten und die teilweise Ab- oder Umladung überladener oder unsachgemäß gefüllter Transportbehälter an Ort und Stelle.

5. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von Waren

5.1       Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bestehender und noch entstehender Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).

5.2       Der Auftragnehmer ist mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich einverstanden. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist dem Auftraggeber untersagt.

5.3       Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zu dieser Höhe ab. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zum Einzug der dem Auftragnehmer abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.

5.4       Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

5.5       Sofern die Lieferung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Lieferung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt.

5.6       Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5.7       Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers die Vorbehaltsware in Höhe der Restschuld in dem vom Auftragnehmer anzugebenden Umfang zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Auftragnehmer zustehen. Der Auftragnehmer hat den Anspruch auf den verkehrsüblichen Sicherungsschein.

6. Termine

6.1       Terminabsprachen zur Bereitstellung oder Abholung von Transportbehältern sind stets unverbindlich und freibleibend.

6.2       Im Übrigen entbinden besondere Hindernisse, Ereignisse höherer Gewalt sowie Verfügungen von öffentlicher Hand den Auftragnehmer von der Einhaltung etwa vereinbarter Termine und Leistungen.

7. Standdauer

7.1       Die Standdauer des Transportbehälters hängt von den individuellen Vereinbarungen ab.

7.2       Sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden, beträgt die Standdauer maximal 14 Tage.

7.3       Wird die vereinbarte bzw. die generelle Standdauer überschritten, so ist der Auftragnehmer berechtigt zusätzlich zur normalen Vergütung Standgebühren pro Tag zu erheben. Die Höhe dieser Gebühren ist abhängig von der jeweiligen Größe des zur Verfügung gestellten Transportbehälters.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1       Die Vergütung ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.

8.2       Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten jeweils zum Vertragsabschluss unsere aktuellen Preise. Darüberhinausgehende Dienstleistungen (z.B. Analysen) und sonstige Kosten (Bereitstellung von Gebinden und Verpackungsmaterialien) wie auch etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.3       Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahngebühren von bis zu 40,00 € zuzüglich Verzugszinsen zu erheben.

8.4       Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9. Haftung

9.1       Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einzelbestimmungen vorsehen, haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für alle Schäden am Transportbehälter, die in dem Zeitraum von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.

9.2       Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches, grob oder mittleres fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.3       Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Ansprüche und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1     Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

10.2     Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist der für den Firmensitz des Auftragnehmers zuständige Gerichtsort, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gilt auch für ausländische Auftraggeber.

Stand: Juni 2021